AU-Bescheinigungen – Krankschreibung ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient?

01.03.2022

Auch im zweiten „Corona-Winter“ ist die enorme Aus- bzw. Überlastung von Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich Arztpraxen deutlich spürbar. Immerhin hat die Pandemie gezeigt, dass auch die ärztliche Diagnose und die Behandlung „aus der Ferne“ per Video­sprechstunde oder durch telefonische Beratung möglich sein können.

Bereits im Herbst 2020 hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg mit der Frage befasst, wann Fernbehandlungen und die Werbung dafür möglich sind. Das Gericht untersagte einen automatisierten Dienst für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Erkältungen. Dort mussten die Nutzer über eine Onlineplattform verschiedene vorformulierte Fragen beantworten. Kam das System zu dem Schluss, dass keine Krank­schreibung möglich sei, konnte man das Ganze noch einmal durchlau­fen. Danach sollten die Antworten online durch einen „Tele-Arzt“ über­prüft werden. Die Krankschreibung erfolgte per WhatsApp und per Post. Weil hier keine Einzelfallprüfung durch einen Arzt stattfand und das Ergebnis allein auf den Antworten des Patienten beruhte, war dies unzulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Anwaltverein zusammengefasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Ordnungsgemäße medizinische Behandlung und Beratung sind grundsätzlich unter Einsatz von Kommunikationsmedien möglich.
  • Die Beratung über Kommuniationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Erhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufge­klärt wird.
  • Im Einzelfall muss der Arzt prüfen, ob ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten notwendig ist.

Hinweis: Eine Videosprechstunde oder eine telefonische ärztliche Beratung ist möglich, denn auch hier haben Arzt und Patient einen per­sönlichen Kontakt. Nur so kann eine Einzelfallprüfung stattfinden.

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