Energiepreise – Zwei Entlastungs­pakete sollen den Kostendruck abfedern

25.08.2022

Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekos­ten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Ent­lastungspakete geschnürt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Inhalte der beiden Pakete zusammengefasst.

Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. € entlastet.
  • Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzu­schuss von 270 € (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 €). Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 €.
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpausch­betrag um 200 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 € pro Kilometer.

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter.
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einma­lig eine Energiepreispauschale von 300 € (vgl. Ausgabe 07/22).
  • Für Familien wird ein einmaliger Kinder­bonus von 100 € pro Kind gezahlt.
  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €.
  • Für die Monate Juni bis August 2022 wurde ein 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr eingeführt.

Hinweis: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kön­nen Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Zudem enthält das Vierte Corona-Steuerhilfe­gesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurz­arbeitergeld.

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