Neu aufgenommene Gesellschafterin muss Mitunternehmer­stellung erhalten

25.08.2022

Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte als selbständig tätige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Übt eine Ärztegemeinschaft aber eine teils gewerbliche Tätigkeit aus, kann sie vollumfänglich gewer­besteuerpflichtig werden (Abfärbetheorie). Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Aufnahme einer neuen Gesellschafterin bei einer Arztpraxis zu gewerblichen Einkünften führt.

Im Streitfall war eine ärztliche Gemeinschaftspraxis an zwei Standorten mit der Fachrichtung Augenheilkunde tätig. Am zweiten Standort war nur eine Ärztin tätig, die zwar mit Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, allerdings nicht am Gewinn und am Vermö­gen der Gesellschaft beteiligt wurde. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis mit Aufnahme der Ärztin als weitere Gesellschafterin nicht mehr in vollem Umfang eigenverant­wortlich und damit nicht freiberuflich tätig gewesen sei. Sie betreibe einen Gewerbebetrieb. Das Finanzamt unterwarf die Gemeinschaftspra­xis der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis.

Das FG hat die Gewerbesteuerpflicht der Gemeinschaftspraxis bejaht. Ein Arzt sei nur dann als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis selbständig tätig und von der Gewerbesteuer befreit, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffe – er also

  • am Gewinn der gesamten Gesellschaft beteiligt werde,
  • seinen Anteil an der Wertsteigerung der Gesellschaft bei Aus­scheiden ausgezahlt bekomme,
  • das Verlustrisiko (mit-)trage oder
  • zumindest besondere Initiative zeige, beispielsweise besondere Geschäftsführungsaufgaben übernehme oder eine besonders hohe Arbeitslast trage.

Hinweis: Die Gewerblichkeit einer Arztpraxis lässt sich vermeiden. Nut­zen Sie unser Beratungsangebot, bevor Sie zum Beispiel eine neue Gesellschafterin aufnehmen.

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