Unterhaltszahlungen können Sie von der Steuer absetzen

25.08.2022

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Per­son zum Haushalt des Steuerzahlers, ist regelmäßig davon aus­zugehen, dass seine Unterhaltskosten den Höchstbetrag erreicht haben. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium aufge­hoben (z.B. Unterbringung eines studierenden Kindes am Studi­enort).
  • Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Ein­kommen haben. Als geringfügig gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 €.
  • Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können im Allgemei­nen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wer­den, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoein­kommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, sondern muss dem Nettoeinkom­men wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfüg­baren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinnein­künften (z.B. aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzu­nehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind.

Hinweis: Solche Zahlungen für mehrere Jahre können zu erheblichen Verzerrungen des in einem Veranlagungszeitraum erzielten unterhalts­rechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Wir führen die erforderli­chen Berechnungen Ihrer durchschnittlichen Steuerzahlungen für Sie durch.

  • Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwen­dungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des ver­fügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozial­rechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unter­haltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeld­anspruch hat (höchstens 25 %). Die kinderbezogene 5-%-Pau­schale ist monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestan­den hat.
  • Eigene Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfän­gers, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, soweit sie insgesamt 624 € jährlich übersteigen.
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