Unterhaltszahlungen können Sie von der Steuer absetzen
25.08.2022
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, ist regelmäßig davon auszugehen, dass seine Unterhaltskosten den Höchstbetrag erreicht haben. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium aufgehoben (z.B. Unterbringung eines studierenden Kindes am Studienort).
- Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 €.
- Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können im Allgemeinen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, sondern muss dem Nettoeinkommen wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinneinkünften (z.B. aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind.
Hinweis: Solche Zahlungen für mehrere Jahre können zu erheblichen Verzerrungen des in einem Veranlagungszeitraum erzielten unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Wir führen die erforderlichen Berechnungen Ihrer durchschnittlichen Steuerzahlungen für Sie durch.
- Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %). Die kinderbezogene 5-%-Pauschale ist monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestanden hat.
- Eigene Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, soweit sie insgesamt 624 € jährlich übersteigen.