Energiepreispauschale – Wann und für wen gibt es die 300 Euro?

22.09.2022

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsbe­rechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministe­rium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:

  • Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuer­pflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuer­freien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungslei­ter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € nur dann, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unter­nehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pau­schale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäf­tigte) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommen­steuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkom­mensteuer entsprechend ge­mindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich. Arbeitgeber bekom­men die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispau­schalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung im Gegenzug eine Betriebseinnahme.
  • Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständi­gen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwal­tungsinterne Herabsetzung vor.
  • Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Frei­grenze von 256 € findet keine Anwendung).

Für Frage zu diesem Thema stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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