Praxisbewertung: Angestellte (Zahn-)Ärzte müssen als angestellt erkennbar sein

22.09.2022

Im Rahmen von Werbung für eine Praxis und deren Leistungen darf ein Hinweis auf den Status eines angestellten Arztes nicht fehlen. Ebenso ist es unzulässig, etablierte Behandlungsmethoden als „bahnbrechend“ oder „neu“ zu bewerben. Dies hat das Landgericht Aurich (LG) im Fall einer Zahnarztpraxis kürzlich entschieden.

Im Urteilsfall hatte ein Zahnarzt seine Praxis mithilfe eines Werbeflyers beworben. Darin hatte er einen bei sich angestellten Zahnarzt genannt, ohne jedoch auf dessen Angestelltenstatus hinzuweisen. Zudem hatte er damit geworben, dass durch die Möglichkeit des Einsatzes von Intra­oralscannern, die er dort als bahnbrechend bezeichnete, Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse hinfällig würden. Ein anderer Zahnarzt verlangte daraufhin von ihm, diese Werbung zu unterlassen, und ver­klagte ihn – als dies unterblieb – auf Unterlassung.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Werbung des Zahnarztes als rechtswidrig und unlauter eingestuft. Über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten dürfe in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden, da sonst der Publikumsverkehr und die Werbeadressaten den angestellten Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung ansehen könnten. Hinsichtlich der Angaben zum Einsatz des Intraoralscanners ließ sich das LG von einem medizinischen Sachverständigen beraten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass diese Scanner weder bahnbrechend oder neu seien noch in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig machten. Dieser Wertung schloss sich das LG an und untersagte auch diesen Teil der Werbung.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X