Pflegebonusgesetz – Insgesamt 1 Mrd. Euro als Bonus­zahlungen für Beschäftigte in der Pflege

02.11.2022

Der Gesetzgeber hat die Auszahlung eines Pflegebonus als Anerken­nung für die herausragende Leistung der im Pflegebereich beschäftigten Personen beschlossen. Für den Pflegebonus im Bereich der Kranken­häuser und der Pflegeeinrichtungen werden entsprechend dem Koaliti­onsvertrag je 500 Mio. € zur Verfügung gestellt – insgesamt also 1 Mrd. €. Pandemiebedingte Sonderzahlungen (also auch der Pflegebo­nus) sind bis zu 4.500 € steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Auszahlung in den Kliniken sieht wie folgt aus: Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Mio. € zur Auszahlung an ihre Angestell­ten. Den Bonus erhalten Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patien­tenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefach­kräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage im Krankenhaus beschäf­tigt waren. Die Höhe des Bonus richtet sich individuell nach der Anzahl der im Krankenhaus beschäftigten Anspruchsberechtigten und wird auf Grundlage der Meldungen der Krankenhäuser durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet. Die Prämie der Intensivpfle­gekräfte soll dabei um das 1,5fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.

Für die Auszahlung in der Alten- und Langzeitpflege werden Pflegeein­richtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten den Pflegebonus spätes­tens bis zum 31.12.2022 auszuzahlen. Berechtigt sind alle Beschäftig­ten, die innerhalb des Zeitraums vom 01.11.2020 bis zum 30.06.2022 mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Die Höhe wird – gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qua­lifikation und Umfang – wie folgt bemessen:

  • Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu 550 €,
  • Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (z.B. in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu 370 €,
  • Azubis erhalten bis zu 300 €,
  • Helfer im Freiwilligen Dienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten etwa 60 € und
  • sonstige Beschäftigte (z.B. Leiharbeiter, Mitarbeiter von Service­gesellschaften in der Pflege) erhalten bis zu 190 €.

Die Bundesländer und Pflegeeinrichtungen können den Pflegebonus jedoch individuell erhöhen. Darüber hinaus enthält das Pflegebonus­gesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat den begünstigten Personenkreis ausge­weitet. Die Steuerfreiheit gilt auch für Zahlungen an Beschäftigte in Ein­richtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Reha­bilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpra­xen sowie bei Rettungsdiensten.

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