Prüfungsturnus – Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen

02.11.2022

Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirt­schaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Die Faustregel lautet: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen.

Während bei Großbetrieben in aller Regel sämtliche Besteuerungszeit­räume durchgehend und lückenlos geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausge­setzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet – zum Beispiel, wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermitt­lungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunter­nehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäfts­partners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos an­einander anschließen können. Dem Beschluss lag die Nichtzulas­sungsbeschwerde eines Freiberuflers zugrunde, für dessen Kleinstbe­trieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die naht­los an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler dagegen zur Wehr setzen. Nach Ansicht des BFH sind die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsord­nung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.

Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs ent­schieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außen­prüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikanever­bot geltend gemacht, der BFH sah allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.

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