Freibetrag – Inflationsausgleichs­prämie kann seit 26.10.2022 steuerfrei gezahlt werden

21.12.2022

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind nicht begünstigt.

Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistun­gen als auch Sachbezüge.

Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlun­gen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertragli­cher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steu­erlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.

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