Praxisgemeinschaft – Welche Dienst­leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind

21.12.2022

Ob auch Reinigungs- und Praxisorganisationsleistungen zur von der Umsatzsteuer befreiten ärztlichen Tätigkeit zählen, hat das Finanzge­richt Niedersachsen (FG) jüngst entschieden.

Im Streitfall hatten sich zwei Allgemeinmediziner zu einer Praxisgemein­schaft in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen. Laut Gesellschaftsvertrag war die GbR als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet worden. Jeder ärztliche Gesellschafter rechnete seine Tätig­keit in eigenem Namen ab. Die Praxisgemeinschaft sollte den beiden Ärzten nur die Praxisräume und das Personal (gegen einen Kostener­satz) zur Verfügung stellen. Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Bürokraft, die für die Organisation der Praxis zuständig war; vor allem die Terminvergabe und das Schreiben von Arztberichten gehörten zu ihren Aufgaben. Sie überwachte auch die Zahlungsvorgänge und rech­nete mit den privaten Krankenversicherungen ab. Für die Reinigung der Praxisräume stellte die Praxisgemeinschaft eine Raumpflegerin ein. Zudem wurden freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) eingesetzt, die in den Räumen Kurse zu Muskelentspan­nungs- und Schmerzbewältigungstrainings durchführten.

Das Finanzamt stufte die Praxisgemeinschaft im Rahmen einer Umsatz­steuer-Sonderprüfung als Unternehmerin ein. Die erbrachten Leistun­gen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steu­erfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Insbesondere sollte Umsatzsteuer für die Praxisorganisation, Buchführung und Raumpflege gezahlt werden. Von den angebotenen Kursen sei nur das Schmerzbe­wältigungstraining steuerfrei.

Die Klage der Praxisgemeinschaft gegen die angesetzten Steuern war erfolgreich. Das FG stufte die strittige Umsatzsteuer auf null herab. Leis­tungen (z.B. die Praxisorganisation), die unmittelbar zum Zweck der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten ausgeführt würden, seien steuerfrei. Auch die Reinigungsleistungen seien als notwendige Vor­stufe für die Erbringung der Heilbehandlungen ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus seien alle angebo­tenen Kurse Heilbehandlungsleistungen mit therapeutischer Zielsetzung und somit ebenfalls steuerfrei. Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten seien jedoch steuerpflichtig.

Hinweis: Trotz der Einordnung der Buchführungs- und Abrechnungsar­beiten als steuerpflichtig musste die Praxisgemeinschaft keine Umsatz­steuer abführen. Der Umfang dieser steuerpflichtigen Leistung unter­schritt die Kleinunternehmergrenze, so dass im Ergebnis keine Umsatz­steuer festzusetzen war.

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