Änderung des Nachweisgesetzes

26.01.2023

Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeit­geber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befris­tungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusam­mensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Ver­stoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hinweis

Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentli­chen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X