Fehlende Belege: Finanzamt darf Betriebs­ausgaben pauschal kürzen

27.03.2023

Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.
Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.

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