Gemeinschaftspraxis: Schon zwei Ärzte können ein „Zentrum“ bilden

27.09.2023

Zwei Ärzte können gemeinsam ein Ärztezentrum bilden. 

Laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) weist der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin und ist nicht irreführend.

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Zudem ist einer der beiden Antragsgegner Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Gemeinsam betreiben sie eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Diese Bezeichnung hält der Antragsteller für irreführend.

Im Eilverfahren hatte die Vorinstanz den Beklagten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt nur zwei Ärzte beschäftigt sind.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte Erfolg. Die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie sei nicht irreführend, so das OLG.

Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe.

Grundsätzlich erwarte der Verkehr bei dem Begriff „Zentrum“ zwar eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe.

Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum nämlich keine bestimmte Größe.

Das Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist bereits seit 2015 entfallen.

Praxen mit zwei tätigen Ärzten können demnach unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ am Markt auftreten. 

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