Pflege-Pauschbetrag

29.04.2024

Pflegepersonen können bis zu  1.800 € pro Jahr absetzen

Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilf-los“): 1.800 €

Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags ist nur Voraussetzung, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also zum Beispiel auch auf die Wochenenden beschränken.

Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.

Hinweis:

Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann.

Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen. Sprechen Sie uns, Ihre Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und in Heilbad Heiligenstadt, gerne auf das Thema an.

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