Medizinische Fachangestellte: Gering­fügige Tätigkeit kann sozial­versicherungs­pflichtig sein

21.06.2024

Ärzte, die medizinische Fachangestellte (MFA) geringfügig beschäftigen, sollten klären, ob die MFA andere geringfügige Tätigkeiten ausüben, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) veranschaulicht.

Eine Hausärztin, die eine Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte von April bis Oktober 2023 eine MFA mit durchschnittlich zwei Stunden pro Woche und für zunächst 72 €, später für 80 € monatlich beschäftigt. Die Fachangestellte hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Fachangestellte Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung nach. Weil Pauschalbeträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtig ein. Dagegen wehrte sich die Ärztin vergeblich. Das LSG begründet sein Urteil folgendermaßen: Übt ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, ist nur eine dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Die Rentenversicherung hat die zeitlich vor der streitigen Nebenbeschäftigung in der Hausarztpraxis begonnene Tätigkeit zutreffend als zurechnungsfrei beurteilt.

Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dass die Ärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbindet sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung.

Hinweis: Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

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