Dokumentation: Anforderungen an die Aufzeich­nung von Nachtzuschlägen

03.09.2024

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind in Höhe bestimmter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat untersucht, wie detailliert die Aufzeichnungen von Nachtzuschlägen sein müssen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich geleistet. Zudem wurden die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Dem Finanzamt sei zwar dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerzahler darzulegen und zu beweisen sei. Das führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Auf eine Einzelaufstellung könne verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

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