Betriebsveranstaltung: Lohnsteuerpauschalierung auch bei Feier für die Führungsriege möglich
15.10.2024
Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.
Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.
Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter – somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€ Freibetrags.