Neues zum Thema Steuern und zur Steuerberatungsgesellschaft Quattek
Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab 01.11.2024 vergeben
04.11.2024
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland regelt.
Die W-IdNr. wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.
Die Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen sein. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer schon eine USt-IdNr. hat, soll diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) und ELSTER-Benutzerkonto wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. später.
Hinweis:
Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat.
Betriebsausgaben: Freigrenze für Geschenke wurde ab 2024 auf Euro 50,00 erhöht
04.11.2024
Das Wachstumschancengesetz hat eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich gebracht, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 € auf 50 € angehoben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Balkonkraftwerke: Miniphotovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben
04.11.2024
Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines Balkonkraftwerks. Nach Angaben der Onlinedatenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz, und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022. Zur Beliebtheit tragen die niedrigen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieter interessant, die nicht über Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.
Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um eine etwaige Steuerpflicht machen. Rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp bei Einfamilienhäusern und 15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern nicht übersteigt. Diese Grenzen erreichen Balkonkraftwerke nicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt. Weil Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp nicht überschreiten.
Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Hinweis:
Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Minisolaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.
Gesetzgebung: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben
04.11.2024
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 spürbar für Entlastungen sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren.
Die geplanten Maßnahmen im Überblick:
- Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026.
- 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des „Reichensteuersatzes“ - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
- Das Kindergeld soll 2025 von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 um weitere 4 € auf 259 €.
- Für Freiberufler und Unternehmen sollen Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
- Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
- Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um ihre Mittel (z.B. Spenden) zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
Betriebsveranstaltung: Lohnsteuerpauschalierung auch bei Feier für die Führungsriege möglich
15.10.2024
Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.
Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.
Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€ Freibetrags.
Dokumentation: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen
15.10.2024
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind in Höhe bestimmter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.
Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat untersucht, wie detailliert die Aufzeichnungen von Nachtzuschlägen sein müssen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich geleistet. Zudem wurden die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Dem Finanzamt sei zwar dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerzahler darzulegen und zu beweisen sei. Das führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Auf eine Einzelaufstellung könne verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.
Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
15.10.2024
Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt abgeführt haben muss.
Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im März des Folgejahres durchführte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
(Az. L 12 BA 3/20) zunächst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestätigte die Ansicht des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemäß dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.
Hinweis:
Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.
Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer
15.10.2024
Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt.
Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.
Neuerungen für den Kleinunternehmer
Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit. Das gehört zu den Maßnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 eingeführt wurden.
Mit dem derzeit bekannten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 soll die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 ausgeweitet werden.
Insbesondere die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.
Die E-Rechnung kommt
Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt.
Bei der Umstellung auf die E-Rechnung geht es nicht lediglich darum, papierhafte Rechnungen zukünftig elektronisch auszutauschen. Vielmehr soll der Gesamtprozess von der Rechnungsausstellung bis zur Zahlung und Archivierung der Rechnung sowie den Abgleich zwischen den für Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuerabzug zuständigen Finanzbehörden neu zu gestaltet werden. Verbraucher betrifft diese Neuerung nicht.
Betriebsveranstaltung: Lohnsteuerpauschalierung auch bei Feier für die Führungsriege möglich
03.09.2024
Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.
Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.
Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€ Freibetrags.
Dokumentation: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen
03.09.2024
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind in Höhe bestimmter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.
Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat untersucht, wie detailliert die Aufzeichnungen von Nachtzuschlägen sein müssen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich geleistet. Zudem wurden die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Dem Finanzamt sei zwar dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerzahler darzulegen und zu beweisen sei. Das führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Auf eine Einzelaufstellung könne verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.
Hausverkauf: Wohnungsüberlassung an einen Elternteil ist keine Selbstnutzung
21.06.2024
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, ist die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Selbstbewohnte Immobilien können dagegen steuerfrei veräußert werden, wenn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen hat.
Die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter ist laut Bundesfinanzhof (BFH) keine Selbstnutzung. Daher muss bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung gekauft und nach Fertigstellung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.
Der BFH hat entschieden, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Als Selbstnutzung gilt zwar auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese Ausnahmeregelung ist aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragbar.
Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus
21.06.2024
Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in der Arztpraxis. Befürchtet werden zahlreiche Nachfragen, Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen. Eine gute Vorbereitung kann zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:
- Anlässe für eine Betriebsprüfung gibt es viele: zum Beispiel schwankende Einkünfte, eine Umstrukturierung oder ein Teilpraxisverkauf. Eine Praxis kann aber auch nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Eine Betriebsprüfung kann jede Praxis treffen.
- Im Unterschied zu Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassen-Nachschau muss eine Betriebsprüfung immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind deren Umfang und Dauer sowie der Zeitraum bekannt, und Sie können sich gemeinsam mit uns darauf vorbereiten.
- Den Ablauf einer Prüfung besprechen wir im Vorfeld mit Ihnen. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen (z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände). Vorab sollte geklärt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax-Compliance-Management-Systems sinnvoll ist.
- Während der Prüfung beraten wir Sie zur Entwicklung der richtigen Strategie und zeigen Lösungsoptionen in strittigen Fällen auf.
- Wer geprüft wird, unterliegt bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
- Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf Ihre Datenverarbeitungssysteme. Wir klären vorab, wie der Prüfer auf die elektronischen Daten der Praxis zugreifen wird.
- Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.
Pflege-Pauschbetrag
29.04.2024
Pflegepersonen können bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilf-los“): 1.800 €
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags ist nur Voraussetzung, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also zum Beispiel auch auf die Wochenenden beschränken.
Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.
Hinweis:
Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann.
Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen. Sprechen Sie uns, Ihre Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und in Heilbad Heiligenstadt, gerne auf das Thema an.
Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Mini-/Midijobs, Arbeitszeiterfassung, Transparenzregister
26.04.2024
Neuregelungen bei Mini- und Midijobs
Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen.
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.
Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.
Arbeitszeiterfassung
Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.
Transparenzregister
Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.
Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Photovoltaikanlagen (PVA)
26.04.2024
Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.
Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %.
Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.
Hinweis:
Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.
Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Einkommensteuertarife, Beitragsbemessungsgrenzen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Pendlerpauschale
26.04.2024
Einkommensteuertarife
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.
- Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
- Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
- Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
- Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
- Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.
- Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:
Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers:
Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.
Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen
Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:
- für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
- für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).
Pendlerpauschale
Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.
- Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
- vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.
Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.
Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.
Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer - die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde - eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.
Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Obligatorische Verwendung der E-Rechnung
26.04.2024
Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.
Hinweis:
Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.
Steuertipp: Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert
07.03.2024
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert.
Seither gilt: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % linear abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bisher über 50 bzw. 40 Jahre).
Bereits 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäudestufe 40 erfüllt, und dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Nach der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 €).
Hinweis:
Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Gebäudeabschreibung! Die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner in Göttingen und Heilbad Heiligenstadt steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.
Mobile Banking: Kontoauszüge sollen regelmäßig gesichert werden
07.03.2024
Bankgeschäfte werden heute in der Regel per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kreditinstitute stellen die Kontoauszüge zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings ein, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst.
Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen, und der Bankkunde steht ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Die Bereitstellungszeiten variieren zwischen 90 und 365 Tagen. Dies kann spätestens bei der Steuererklärung zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.
Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen.
Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).
Hinweis:
Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 € bis 15 € berechnet. Bankkunden sollten sich daher ihr eigenes Archiv anlegen.
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
20.10.2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-anlagen eingeführt.
Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten.
Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
Lohnsteuer – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
20.10.2023
Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neu-fassung grundlegend überarbeitet.
Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).
Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.
Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei.
Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.
Umsatzsteuer – Kochevent als betriebliche Weihnachtsfeier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung
20.10.2023
Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.
Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten.
Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen.
Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.
Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig
20.10.2023
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten.
Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.
Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040.
Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.
Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.
Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.
Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen
20.10.2023
Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde.
Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.
Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung oder dauerhafte Lohnerhöhung?
27.09.2023
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.
Sie können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 jeweils eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) bis zu 3.000 € (Höchstbetrag) zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt auch für Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite. Sie gilt aber nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erbracht werden.
Dauerhafte Lohnerhöhungen sind dagegen nicht begünstigt. Erfreulicherweise ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP unschädlich, wenn sie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Hinweis: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern eine IAP in Höhe von insgesamt 2.000 €, die in mehreren Schritten ausgezahlt werden soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 € im Juni 2023. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 € sollen dann in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 geleistet werden. Ab dem 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 € erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 € ab dem 01.12.2023 unterliegt hingegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und Heiligenstadt gern zur Verfügung.
Steuertipp: Erstmals sind Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich
20.09.2023
Bisher konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer nur in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können.
Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder
• in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie
• komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.
Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Veranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Wünschen Sie dies nicht, können Sie auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass Sie von Verlustrückträgen absehen wollen. Welche Variante der Verlustnutzung steuer-lich am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Daher sollten Sie unbedingt vorab unser Beratungsangebot nutzen.
Schulzeitende: Wie es nach dem Abi mit dem Kindergeldanspruch weitergeht
20.09.2023
Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal die freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern haben für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch einen Kindergeldanspruch.
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt.
Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium. Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann später (mit Studienbeginn) als Nachweis nachgereicht werden.
Hat sich das Kind in der Zwischenzeit gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Dann wird das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt.
Eltern sollten mit dem Antrag also nicht allzu lange warten.
Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, zahlt die Familienkasse das Kindergeld ebenfalls weiter - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.
Auszeit: Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren
20.09.2023
Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung.
Wer eine berufliche Auszeit plant, steht jedoch schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt. Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der Arbeitgeber den angesparten Betrag auf einem Zeitwertkonto parken kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird folglich ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.
Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, weil nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.
Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen.
Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.
Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.
Spenden: Was Sie Gutes tun und Steuern sparen
20.09.2023
Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:
• Empfänger und Zweck:
Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
• Spendenabzug:
Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung:
1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
• Spendenhöhe:
Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich leicht durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.
• Zeitspende:
Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.
Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es ratsam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal) aufbewahrt werden.
Steuertipp: Bitte prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge!
26.05.2023
Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, 25 % Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.
Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.
Sparer können den Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht pro Bank, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.
Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollten aber von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin überprüft und geändert werden, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungssteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.
Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.
Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls aktiv werden: Der freigestellte Betrag bei der bisherigen Bank sollte auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank ein Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt werden.
Hinweis: Die Freistellungsaufträge lassen sich in der Regel online bei den Banken anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.
Krankheitskosten: Welche Nachweise Patienten bei außergewöhnlichen Belastungen brauchen
26.05.2023
Bei außergewöhnlichen Belastungen stellt sich alljährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus dem Steuerzahler auferlegt. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:
Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt) zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. In der Regel genügt es, wenn der Steuerzahler dem Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.
Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.
Die strengsten Nachweisregeln gelten für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Be-handlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frisch-zellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.
Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen („Belegvorhaltepflicht“).
Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar
26.05.2023
Für Privatpersonen und Unternehmen, die die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien unterstützen, gelten gelockerte Voraussetzungen für den Spendenabzug. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen für vom 06.02. bis zum 31.12.2023 erbrachte Unterstützungsleistungen erfüllt.
Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, die Unterstützung betroffener Arbeitnehmer, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen.
Hinweis: Quattke & Partner informiert Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen
Neuregelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten erlassen
26.05.2023
Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bisher unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Neu sind spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen. Dabei zeigt sich das BMF mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmenerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.
Unterschieden wird zwischen Eigen- und Auftragsforschung - hierbei ist die Verwendungsabsicht maßgeblich. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Auftragsforschung liegt vor, wenn von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.
Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.
Das BMF nennt ein Beispiel, das für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens relevant ist. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Bei zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.
Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.
Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestellt
11.05.2023
Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war.
Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Ihrer Ansicht nach durfte der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbietet eine dauerhafte Erhebung. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.
Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.
Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand laut BFH zum Jahresende 2019 fort.
In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will.
Kapitalerträge: Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig
11.05.2023
Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde-liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht an-zuerkennen ist. So lässt sich ein Urteil des Fi-nanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Verfügung gestellt. Der Sohn brauchte das Geld zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierig-keiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Dar-lehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % beim Kläger der Abgeltungsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.
Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne besondere Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei irrelevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohns vergleichbar gewesen, da auf den Seiten des Sohns ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe.
Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers eine Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich angenommen, kan aber - wie im Streitfall - widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der autorisierten gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.
Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu Darlehensverträgen innerhalb der Familie.
Sanierung: Vermieter kann Mieterabfindung sofort als Werbungskosten absetzen
11.05.2023
Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Solche Abfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäu-desubstanz.
Fehlende Belege: Finanzamt darf Betriebsausgaben pauschal kürzen
27.03.2023
Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.
Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.
Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt
23.03.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber bürokratische Hürden bei der Errichtung und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut: Seit dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.
Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Installiert der Verkäufer die Photovoltaikanlage nicht selbst, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fällt in der Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte. Zudem bleiben jetzt auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Die Grenze liegt bei 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit für „Mischgebäude“.
Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Einnahmen führt aber auch dazu, dass nun alle Ausgaben für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abziehbar sind.
FAQ: Praxisrelevante Informationen zur Inflationsausgleichprämie
23.03.2023
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Steuerbefreiung der IAP gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im oben genannten Begünstigungszeitraum erfolgen.
Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen (z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung), sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden.
Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis - also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat. Die Steuerbefreiung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeit-gebers bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Sozialgesetzbuch XI bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommen konnte. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also regelmäßig nicht den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. Besoldungsgesetz) ergeben.
Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz
26.01.2023
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.
Geplante Anpassungen
Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.
Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.
Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.
Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.
Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.
Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.
Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022
Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.
Minijob
Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze.
Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.
Midijob
Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.
Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.
Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:
Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfrei-betrags angelehnt ist.
Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenz-minimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022
Änderung des Nachweisgesetzes
26.01.2023
Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusammensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Hinweis
Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug
26.01.2023
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
Jahrespauschale – Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer geplant
21.12.2022
Die Bundesregierung will den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit Wirkung ab 2023 neu regeln: Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 pauschal mit 1.250 € (Jahrespauschale) abgezogen werden. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind anstelle der Jahrespauschale die höheren tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Voraussetzung für den vollen Kostenabzug ist ab 2023 jedoch auch in diesen Fällen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit kommt es ab 2023 zu einer nicht zu unterschätzenden Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage.
Hinweis: Sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenabzug erfüllt, können Beschäftigte künftig zwischen der Pauschale und dem vollständigen Abzug der tatsächlich entstandenen höheren Kosten wählen.
Freibetrag – Inflationsausgleichsprämie kann seit 26.10.2022 steuerfrei gezahlt werden
21.12.2022
Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind nicht begünstigt.
Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge.
Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlungen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.
Steuertipp: Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten
02.11.2022
Steuerzahler können in ihrem Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen:
- Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber erbracht (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
- Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 Euro pro Jahr, abziehen.
Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflegemaßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach dem Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung, gleichermaßen dazu.
Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich laut BFH auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.
Hinweis: Laut BFH dürfen die Finanzämter für den Abzug ambulant erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen betreffen nach Ansicht des BFH nur allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber Pflege- und Betreuungsleistungen. Dennoch sollten entsprechende Zahlungsnachweise aufbewahrt werden.
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit
02.11.2022
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten. Das soll auch dann gelten, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
Diese Sichtweise liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte im Bereich des Profisports entschieden, dass es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob sich die Arbeitszeit als individuell belastende Tätigkeit darstellt. Eine solche verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt werde. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordere oder ihm „leicht von der Hand“ gehe, sei nicht entscheidend.
Hinweis: Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision hat das letzte Wort in dieser Sache nun der BFH.
Prüfungsturnus – Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen
02.11.2022
Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Die Faustregel lautet: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen.
Während bei Großbetrieben in aller Regel sämtliche Besteuerungszeiträume durchgehend und lückenlos geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet - zum Beispiel, wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos aneinander anschließen können. Dem Beschluss lag die Nichtzulassungsbeschwerde eines Freiberuflers zugrunde, für dessen Kleinstbetrieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die nahtlos an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler dagegen zur Wehr setzen. Nach Ansicht des BFH sind die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsordnung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.
Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs entschieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außenprüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend gemacht, der BFH sah allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.
Mindestlohnerhöhung – Achten Sie bei Minijobbern auf die zu leistende Stundenzahl!
02.11.2022
Die Minijob-Grenze wird künftig dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze dann an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Zum 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze wird von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.
Wie viele Stunden Minijobber im Monat arbeiten dürfen, hängt grundsätzlich vom Stundenlohn ab. Durch den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich eine maximale Arbeitszeit. Nachdem zum 01.01.2022 die Erhöhung auf 9,82 Euro pro Stunde zu beachten war, stieg der Mindestlohn zum 01.07.2022 ein zweites Mal auf 10,45 Euro pro Stunde. Die „Ampel“ hat ihr Wahlversprechen eingelöst und den Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben.
Hinweis: Die nächste Anpassung soll zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 von der Mindestlohnkommission beschlossen und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Danach soll es alle zwei Jahre Anpassungen geben.
Sie müssen nun kontrollieren, ob die Arbeitszeiten noch passen, und eventuell die Anzahl der Stunden verringern. Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Stunden Minijobber im Jahr 2022 arbeiten dürfen.
Zeitraum | Minijob-Grenze | maximale Stundenzahl |
01.01.–30.06.2022 | 450 € | 45,825 |
01.07.–30.09.2022 | 450 € | 43,062 |
ab dem 01.10.2022 | 520 € | 43,333 |
Beachten Sie, dass das Mindestlohngesetz Arbeitgebern eine Dokumentationspflicht auferlegt. Sie müssen also Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.
Hinweis: Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein! Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Bußgelder zur Folge haben.
Sind die Corona-Prämie und der Pflegebonus nebeneinander steuerfrei?
22.09.2022
In der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren. Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter „Corona-Bonus für Pflegekräfte“ ist bis zu 4.500 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.
Dieser steuerfreie Höchstbetrag greift bei allen Arbeitnehmern, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Zahlung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder aber einer tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte“ der allgemeinen Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 €), bei der Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 begünstigt waren, vorgeht.
Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den oben aufgeführten Einrichtungen tätig sind, fallen also ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 €. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht zulässig. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 € hingegen weiterhin erhalten.
Spenden: So lässt sich eine milde Gabe von der Steuer absetzen
22.09.2022
Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Neben diesem „regulären“ Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Grund-sätze für den Spendenabzug gelten:
- Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
- Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der EU haben. In diesem Fall müssen aber bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
- Wert der Spende: Der Wert einer Geldspende lässt sich eindeutig beziffern - in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden ist in der Regel der Markt- oder Verkehrswert anzusetzen. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbaren - und später auf das Geld verzichten. Die ausbleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbetrag.
- Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen - das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Diese Nachweise sollten dennoch aufbewahrt werden, weil das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann, wenn der Spendenempfänger die Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten daher immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (z.B. aktuell im Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 € an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungsregelung: Hier reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Onlinezahlungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar.
Gesetzgebung: Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen verlängert
22.09.2022
Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die Einkommensteuer-Erklärungsfristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert:
- Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
- Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
- Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
- Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
- Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026
Damit wird vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben (z.B. Beantragung von Corona-Hilfen). Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der Grundsteuer-Feststellungserklärungen zu.
Energiepreispauschale – Wann und für wen gibt es die 300 Euro?
22.09.2022
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:
- Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € nur dann, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unternehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
- Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pauschale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäftigte) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich. Arbeitgeber bekommen die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung im Gegenzug eine Betriebseinnahme.
- Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwaltungsinterne Herabsetzung vor.
- Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Freigrenze von 256 € findet keine Anwendung).
Für Frage zu diesem Thema stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.
Unterhaltszahlungen können Sie von der Steuer absetzen
25.08.2022
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, ist regelmäßig davon auszugehen, dass seine Unterhaltskosten den Höchstbetrag erreicht haben. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium aufgehoben (z.B. Unterbringung eines studierenden Kindes am Studienort).
- Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 €.
- Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können im Allgemeinen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, sondern muss dem Nettoeinkommen wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinneinkünften (z.B. aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind.
Hinweis: Solche Zahlungen für mehrere Jahre können zu erheblichen Verzerrungen des in einem Veranlagungszeitraum erzielten unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Wir führen die erforderlichen Berechnungen Ihrer durchschnittlichen Steuerzahlungen für Sie durch.
- Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %). Die kinderbezogene 5-%-Pauschale ist monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestanden hat.
- Eigene Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, soweit sie insgesamt 624 € jährlich übersteigen.
Energiepreise – Zwei Entlastungspakete sollen den Kostendruck abfedern
25.08.2022
Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekosten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Inhalte der beiden Pakete zusammengefasst.
Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. € entlastet.
- Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 270 € (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 €). Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 €.
- Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 € pro Kilometer.
Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:
- Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter.
- Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig eine Energiepreispauschale von 300 € (vgl. Ausgabe 07/22).
- Für Familien wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 € pro Kind gezahlt.
- Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
- Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €.
- Für die Monate Juni bis August 2022 wurde ein 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr eingeführt.
Hinweis: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem können Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Zudem enthält das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld.
Steuertip: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf E-Autos attraktiv
20.07.2022
Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt hohe Spritpreise wird ein Umstieg auf (Hybrid-)Elektrofahrzeuge zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:
- Prämien: Der Bund und die Automobilhersteller fördern die Anschaffung von Elektroautos derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 €. Diese Förderung erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen und gilt noch bis Ende 2022. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung nach der Leasingdauer; ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen.
Hinweis: Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse sollen sich verringern: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos sollen zum Ende des Jahres 2022 auslaufen.
- Privatnutzung: Während die private (Mit-) Nutzung eines herkömmlichen Verbrennerdienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung („Nachteilsausgleich“). Diese sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
- Kfz-Steuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Bei Plug-in-Hybriden berechnet sich die Steuer dagegen (wie bei Verbrennern üblich) nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.
Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen berät Sie gerne ausführlich zu den Steuervorteilen von E-Autos.
Steuerentlastungsgesetz 2022
20.07.2022
Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale auszuzahlen
Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden. Danach erhalten Arbeitnehmer, die am 01.09.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder
- in einem solchen geringfügig beschäftigt sind,
von ihrem Arbeitgeber im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese Pauschale unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, wobei pauschal besteuerte geringfügig Beschäftigte von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Der Arbeitgeber kann die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen. Damit soll der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber möglichst kurz gehalten werden. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, erstattet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ zu bescheinigen.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale an andere aktiv tätige Erwerbspersonen (mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) erfolgt im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren über eine Minderung der festgesetzten Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht.
Steuertipp: Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert
24.06.2022
Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, so dass für diese Wirtschaftsgüter de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.
Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschreibung präzisiert:
- Steuerzahler müssen nicht zwingend die Sofortabschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.
- Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erfolgen. Der Abschreibungsbetrag muss nicht monatsweise gekürzt werden (Zwölftelung), wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer muss sich folglich nicht über zwei Steuerjahre erstrecken.
- Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
- Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.
Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden, für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Grundsteuerreform – Immobilienbesitzer müssen bald ihre Grundsteuererklärungen abgeben
24.06.2022
Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird Immobilieneigentümer schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.
Hinweis: Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht von uns erstellen lassen möchte und sich bisher noch nicht bei der ELSTER-Plattform der Finanzämter registriert hat, sollte ausreichend Zeit für die Registrierung einplanen.
Abgefragt werden in der neuen Erklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Wohnfläche und gegebenenfalls zur Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.
Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter dann einen Grundsteuerwert. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.
Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Erst dann werden Städte und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit der Zahlungsaufforderung verschicken.
Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern aber gestattet, hiervon abzuweichen. Mehrheitlich haben die Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.
Für Fragen hierzu steht Ihnen die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner gern zur Verfügung.
Mietobjekt: Führen Ausgaben zu Herstellungskosten oder zu Erhaltungsaufwendungen?
27.04.2022
Die Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits spielt für Vermieter eine wichtige Rolle.
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes müssen in der Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Kauf eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten.
Als Herstellungskosten gelten Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneubau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kosten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).
Erhaltungsaufwendungen können Vermieter sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd abziehen. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusammen als „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesserung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand hinreichend geklärt ist. Zu einer weiteren Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anlass.
Hinweis: Brisant sind für Vermieter die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Hauskauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Kosten rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd auswirken. Den Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand macht das Finanzamt dann rückgängig.
Gesetzgebung: Minijob-Grenze soll ab 01.10.2022 angepasst werden
27.04.2022
Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es, dass sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll dieses Vorhaben umgesetzt werden. Die Verdienstobergrenze für Minijobs soll am 01.10.2022 von 450 € auf 520 € im Monat steigen. Auch die Midijob-Obergrenze, bei deren Unterschreitung sich der Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermäßigt, soll ab dem 01.10.2022 von 1.300 € auf 1.600 € steigen. Zeitgleich soll der Mindestlohn von derzeit 9,82 € auf 12 € je Stunde erhöht werden.
Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022
24.03.2022
Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.
Die übrigen Bundesländer haben eigene abweichende Gesetze erlassen. So zählt ab 2025 in Bayern für die Berechnung nur die Fläche des Grundstücks und der Gebäude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien darauf spielt keine Rolle.
Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst nichts unternehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.
Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben.
Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erklärung - elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem 01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine Erklärungsvordrucke existieren.
Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!
24.03.2022
Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.
Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister
24.03.2022
Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).
Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.
Demnach müssen
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
- alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022 ihre Mitteilung vornehmen.
Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.
Für Fragen und Informationen stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.
Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen
24.03.2022
Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von Veräußerungen durch einzelne Personen und der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber durchaus dazu führen, dass die Finanzverwaltung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das wäre neben der Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.
Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber für die Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht entscheidend.
Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen geäußert. Dabei hat das Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für die Abgrenzung hilfreich sind.
- Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
- Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterveräußerung.
- Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsabsicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z. B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der privaten Vermögensanlage.
Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privatvermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungs-möglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.
Aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.
Wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen unter diese Regelung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs rechnen u. a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).
Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos und E-Bikes?
01.03.2022
Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die bereits seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge sowie für dienstliche E-Bikes gelten:
- Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Arbeitnehmern Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, de sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-) Fahrräder der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
- Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Hinweis: Haben Sie Fragen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität? Wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, beantworten Sie Ihnen gerne.
Corona-Pandemie – Billigkeitsregelung zu Kindergartenzuschüssen des Arbeitgebers
01.03.2022
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.
Viele Städte und Gemeinden hatten aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. erhobene Beiträge erstattet. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach wird es nicht beanstandet, wenn bei geleisteten Arbeitgeberzuschüssen von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das gilt auch, wenn hierüber im Voraus keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
In diesen Fällen können 2020 steuerfrei geleistete Arbeitgeberzuschüsse mit dem im Folgejahr 2021 tatsächlich entstandenen Betreuungsaufwand für nicht schulpflichtige Kinder verrechnet werden. Der Zinsvorteil aus der Darlehensgewährung ist unter Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze (ab 01.01.2022: 50 €) als Sachbezug zu erfassen, wenn die Summe der darlehensweise überlassenen Beträge 2.600 € übersteigt.
Wenn dem Arbeitnehmer im Jahr 2021 kein bzw. ein geringerer Betreuungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Außergewöhnliche Belastungen – Wie hoch darf das Vermögen einer unterstützenden Person sein?
01.03.2022
Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 € (bis einschließlich 2021: 9.744 €) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass
- Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
- Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibeträge haben und
- die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen. Diese Grenze ist allerdings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.
Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 € zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 €. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohns durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohns ein. Danach betrug der Saldo 15.950 € am 01.01.2019 und 16.216 € am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen. Laut FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 € auch für das Streitjahr 2019 noch gültig.
Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohns nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 € überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hinblick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.
Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.
Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen können.
Nettolohnoptimierung – Steuerfreie Zuschläge bei variabler Grundlohnaufstockung möglich
28.01.2021
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten gezahlt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2010 entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen.
Im Streitfall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrundlohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleistete Arbeitsstunde erreicht war.
Nach Ansicht des BFH wurden die Zuschläge trotz eines gleichbleibenden Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet und waren somit steuerfrei. Die erforderliche Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlägen bestehe - selbst wenn der Grundlohn variabel sei - fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibe.
Der BFH hat diese Rechtsprechung im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Manteltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifliche Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit war ihr steuerfrei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der „erarbeiteten“ steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Der BFH hat an seinen 2010 aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätzen festgehalten und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.
Freibetrag – Was bei Praxisfeiern und -jubiläen zu beachten ist
28.01.2022
Nach fast zwei Jahren Pandemie denken manche Arbeitgeber wieder über „echte“ Betriebsfeiern für ihre Arbeitnehmer nach. Damit auf das Feiern kein böses Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:
Freibetrag von 110 €: Praxisfeiern, etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Praxisjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen geselligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Veranstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 € pro Arbeitnehmer einhalten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-€-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.
Offener Teilnehmerkreis: Der 110-€-Freibetrag kann nur beansprucht werden, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern der Praxis oder des Praxisteils (z.B. eine Abteilung) offensteht. Die Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe (z.B. nur Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.
Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-€-Freibetrags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren, bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-€-Freibetrag schneller überschritten wird.
Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 € trotz sorgfältiger Planung überschritten, kann der Arbeitgeber für den über die 110 € hinausgehenden Betrag eine Pauschalversteuerung mit 25 % vornehmen. Den Arbeitnehmern entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.
Virtuelle Praxisevents: In Pandemiezeiten suchen Unternehmen verstärkt nach virtuellen Alternativen zu Betriebsveranstaltungen. Ob Onlineweinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den Zuwendungen auch hier die 110-€-Grenze, etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit der Teilnahme bestehen, und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch untereinander müssen gewährleistet sein.
Geschenke statt Praxisevents: Wer, anstatt eine Feier zu veranstalten, seinem Personal lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 € für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 50 € (44 € bis 2021) für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 € kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 € bzw. 50 € werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.
Für Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB in Göttingen gern zur Verfügung.